Ferienhaus-Vermieter steht für Störungen gerade

Dortmund (dpa/tmn) - Vermieter von Ferienhäusern dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht pauschal die Haftung für Störungen ausschließen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, urteilte ein Gericht.

Klauseln, nach denen der Ferienhaus-Vermieter zum Beispiel keine Verantwortung für den Ausfall der Wasser- und Stromversorgung übernimmt, seien unwirksam, urteilte das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen: 8 O 470/10). Im dem Fall hatte ein Reiseveranstalter, der Ferienhäuser und Ferienwohnungen vermietet, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung unter anderem für Ausfälle oder Störungen der Wasser- und Energieversorgung, des Liftes, der Sauna, der Heizung und des Swimmingpools ausgeschlossen.

Die Richter gaben der Klägerin Recht, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet. Die Klauseln benachteiligten die Reisenden unangemessen. Die Klauseln der Beklagten seien zu undifferenziert und könnten so verstanden werden, dass der Reiseveranstalter sich von jeglicher Einstandspflicht befreien wolle.

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