Flugausfall: Urteil zu weiteren Reisekosten

Rüsselsheim (dpa) - Wenn ein Flug annulliert wird, entstehen oft Verpflegungs- und weitere Reisekosten. Eine Fluggesellschaft ist dann grundsätzlich verpflichtet, diese zu ersetzen. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim.

Laut Gericht gilt dies auch dann, wenn die Fluggesellschaft wegen ungewöhnlicher Umstände berechtigt war, den Flug zu annullieren. Das berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ unter Berufung auf das Urteil (Aktenzeichen: 3 C 1698/10).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Fluggastes statt. Der Rückflug des Klägers von einer Urlaubsreise wurde im Frühjahr vergangenen Jahres wegen der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull gestrichen. Zwar bot ihm die Fluggesellschaft drei Tage später einen Rückflug nach Berlin an. Zum eigentlichen Ziel des Klägers, dem Flughafen Düsseldorf, war eine Rückreise jedoch nicht möglich. Der Kläger organisierte daraufhin seine Weiterreise von Berlin aus selbst und verlangte einen Ersatz der angefallenen Reise- und Verpflegungskosten. Die Fluggesellschaft verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, sie sei zur Annullierung des Fluges berechtigt gewesen.

Das Amtsgericht ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Zwar müsse eine Fluggesellschaft bei einer Flugannullierung durch außergewöhnliche Umstände keine sogenannten Ausgleichszahlungen leisten. Dagegen habe der Passagier auch in diesen Fällen Anspruch auf Übernahme von Verpflegungs- und Reisekosten.

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