Reiseveranstalter darf nicht mit Sicherungsschein werben

Bremen (dpa/tmn) - Der Reisepreissicherungsschein schützt Pauschalurlauber bei Insolvenz des Reiseveranstalters. Dieses rechtlich vorgeschriebene Instrument darf vom Veranstalter nicht beworben werden, urteilte nun das Oberlandesgericht Frankfurt.

Reiseveranstalter darf nicht mit Sicherungsschein werben
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Ein Reiseveranstalter darf nicht damit werben, dass er einen Reisepreissicherungsschein ausstellt. Das sei eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 U 154/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall hatte ein Veranstalter im Internet mit der Formulierung geworben: „Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein“. Bereits das Landgericht hatte der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Auch die Revision vor dem Oberlandesgericht scheiterte.

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