Hintergrund: Betreuungsgeld im europäischen Vergleich

Berlin (dpa) - In Deutschland hat der Bundestag mit der Mehrheit der schwarz-gelben Koalition das heftig umstrittene Betreuungsgeld verabschiedet. In nordeuropäischen Ländern gibt es eine solche finanzielle Unterstützung schon länger.

In FINNLAND gibt es seit 1985 eine gesetzliche Regelung. Sie gilt für Kinder bis drei Jahre. Das Betreuungsgeld in Höhe von rund 328 Euro kann auch für private Betreuungsmöglichkeiten genutzt werden. Zu dem Grundbetrag kommen Zuschläge. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen. Laut einer Studie der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) liegt die Inanspruchnahme des Betreuungsgeldes seit seiner Einführung relativ stabil bei etwas über 50 Prozent. Über 90 Prozent der Leistungsempfänger sind demnach Mütter, vor allem mit geringem Bildungsstand, niedrigem Einkommen und vielen Kindern.

In NORWEGEN wurde die gesetzliche Regelung 1998 eingeführt. Seit dem 1. August 2012 an gibt es für Kinder zwischen 13 und 18 Monaten etwa 660 Euro, für Kinder zwischen 19 und 23 Monaten 430 Euro. Das Geld kann anteilig für staatliche Betreuung und auch für private Betreuung genutzt werden. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen. Anfangs war der Anteil der Familien, die Betreuungsgeld in Anspruch genommen haben, der FES-Analyse zufolge sehr hoch. Er ist aber inzwischen auf 25 Prozent gesunken. Vor allem Eltern mit geringem Einkommen und niedrigem Bildungsstand, Einwanderer sowie Mütter mit geringer Beschäftigung beziehen die Leistung.

In SCHWEDEN besteht der Rechtsanspruch seit 2008. Anders als in Finnland und Norwegen entscheiden die Gemeinden, ob sie Betreuungsgeld zahlen wollen. Es beträgt etwa 340 Euro im Monat und kann für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren in Anspruch genommen werden, die nicht in öffentliche Einrichtungen gehen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen. Bisher beziehen nur wenige Eltern die Leistung. In den Kommunen, die Betreuungsgeld auszahlen, waren es im Jahr 2011 laut Studie nur 4,7 Prozent der bezugsberechtigten Eltern.

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