Hintergrund: Hohe Hürden für ein Parteienverbot

Berlin (dpa) - Im Grundgesetz gibt es hohe Hürden für ein Parteienverbot. Denn die Parteien stehen unter dem Schutz der Verfassung. Nach Artikel 21 wirken sie „bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“.

Ein Verfahren vor dem allein entscheidungsbefugten Bundesverfassungsgericht kann Jahre dauern.

Verbotsanträge stellen können die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat. Voraussetzung für ein Verbot ist Artikel 21 zufolge, dass die Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ beabsichtigt, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.

Zudem ist im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht eine weitere Hürde eingebaut: Für ein Verbot reicht nicht die einfache Mehrheit der acht Richter eines Senats - erforderlich ist vielmehr eine Zweidrittelmehrheit.

Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine „Diktatur des Proletariats“ zu errichten.

2003 scheiterte ein Versuch, die NPD verbieten zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht sah den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, da die Partei auch in der Führungsebene in erheblichem Maße von V-Leuten des Verfassungsschutzes durchsetzt war.

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