Hintergrund: Wer bekommt Betreuungsgeld - und ab wann?

Berlin (dpa) - Das Betreuungsgeldsgesetz sieht unter anderem vor:

Eltern, die für ihr Kind im zweiten und dritten Lebensjahr keinen Kita-Platz oder keine staatlich geförderte Tagesmutter in Anspruch nehmen, erhalten ab 1. August 2013 ein Betreuungsgeld von zunächst 100 Euro monatlich, ab 2014 dann 150 Euro. Ab August 2013 haben Eltern für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr alternativ einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Ursprünglich sollte das Gesetz zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Ein Ergänzungsgesetz soll sicherstellen, dass diejenigen Eltern, die sich das Betreuungsgeld nicht bar auszahlen lassen, den Betrag zur privaten Altersvorsorge oder für ein Bildungssparmodell nutzen können. Dann gibt es zusätzlich eine Prämie von 15 Euro monatlich. Zum Bildungssparmodell werden im Ergänzungsgesetzentwurf nur vage Aussagen gemacht.

Die Koalition rechnet ab 2014 mit 1,1 Milliarden Euro Kosten pro Jahr. Die Opposition spricht von rund 2 Milliarden Euro. Der Betrag könnte sich sogar noch deutlich erhöhen, wenn zum 1. August 2013 nicht ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung stehen und Eltern unfreiwillig ihre Kinder zu Hause betreuen.

Von Anfang an war klargestellt, dass das Betreuungsgeld bei Hartz-IV-Empfängern von der Grundsicherung (Sozialhilfe) wieder abgezogen wird. Nutzen sie dagegen das Betreuungsgeld zur privaten Altersvorsorge, soll es an den Versicherungsträger überwiesen werden, einschließlich des 15-Euro-Bonus.

Opposition und viele Erziehungswissenschaftler sehen in dem Betreuungsgeld einen falschen finanziellen Anreiz. Die Befürworter argumentieren dagegen, Eltern sollen selbst entscheiden: Wollen sie ihr Kind zu Hause selbst betreuen oder durch Familienangehörige oder ein Aupair-Mädchen betreuen lassen? Oder melden sie ihr Kind lieber in einer Kita an oder lassen sich von der Kommune eine Tagesmutter vermitteln?

Die Oppositionsparteien und der Stadtstaat Hamburg bereiten eine Verfassungsklage vor. Denn mehrere Rechtsexperten stellen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Betreuungsgeldgesetzes infrage. Eine Kernaussage ist, dass der Bund seit der Föderalismusreform von 2006 gar nicht mehr die Gesetzgebungskompetenz für ein solches Gesetz hat und somit verfassungswidrig in Länderrechte eingreift. Bayern und Thüringen haben Landesregelungen.

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