Bundesgerichtshof: Nur Langenscheidt in Gelb

Ein Konkurrent des Verlages wollte die Farbmarke Gelb löschen lassen. Der Bundesgerichtshof hat dies zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof: Nur Langenscheidt in Gelb
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Karlsruhe. Karmesinrot sind die Roben der Richter, signalrot kommen die Sparkassen daher und lila ist die Kuh in der Werbung für Schokolade. Farbig geht es zu im Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Zwei Konkurrenzunternehmen, der Münchener Langenscheidt-Verlag und Rosetta Stone aus den USA, stritten mit allen juristischen Finessen um die Farbmarke Gelb.

Das Problem ist die begrenzte Verfügbarkeit von Farben — verglichen mit den potenziell unendlichen Möglichkeiten, sich mit Wort- oder Bildmarken eine eindeutige Identität zuzulegen. Das Markengesetz von 1995 hat daher die Messlatte für den Schutz einer Farbmarke besonders hoch angesetzt. „Verkehrsdurchsetzung“ heißt der unschöne Begriff, um den sich alles dreht. Gemeint ist, dass die Öffentlichkeit mit deutlicher Mehrheit eine Farbe mit einem bestimmten Unternehmen verbindet.

Dies hat das Bundespatentgericht in München im vergangenen Jahr für die Langenscheidt-Farbmarke Gelb bestätigt. Rosetta Stone scheiterte dort mit seinem Löschungsantrag und legte Beschwerde beim BGH ein. Diese Beschwerde hatte gestern keinen Erfolg. Eine Begründung legte der BGH zunächst nicht vor.

Die Anwältin von Rosetta Stone zog in ihrem Plädoyer alle Register, um die Verkehrsdurchsetzung der Langenscheidt-Marke anzuzweifeln. „Die Verwendung von Gelbtönen bei zweisprachigen Print-Wörterbüchern ist gang und gäbe“, sagte die Anwältin. Langenscheidt habe die markenmäßige Verwendung von Gelb nicht mit gezielten Werbeaussagen untermauert, wie etwa ein Schokoladenhersteller mit der „lila Pause“ oder ein Energievermarkter mit dem Slogan „Strom ist gelb“.

Beide Seiten führen Gutachten ins Feld, Umfragen von Marktforschern zu den Wörterbüchern. Doch das Ringen um die Paragrafen des Markengesetzes und die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie verbirgt, dass es letztlich vor allem um Wettbewerb und Marktanteile geht, auch um die Abwehr neuer Marktteilnehmer: „Da ist die Farbmarke ein zunehmend wichtiges Mittel geworden“, sagt der Markenrechtsexperte Dominik Eickemeier von der Kölner Kanzlei Heuking.

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