EU-Gericht verbietet „Sie haben gewonnen“-Werbung

Brüssel/Berlin (dpa) - Die kleinen Briefe oder Postkarten verheißen Geld, einen Traumurlaub oder das topaktuelle Smartphone. „Herzlichen Glückwunsch. Sie haben gewonnen!“, springt es den Empfänger beim Öffnen des Briefkastens entgegen.

Skeptikern wird entgegengehalten: „Kein Scherz“ oder „100 Prozent echt!“. Weil der vermeintliche Gewinner erst mittlere bis größere Summen zahlen muss, bevor er erfährt, was ihn erwartet, sprachen Verbraucherschützer schon immer von Abzocke. Nun bestätigte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg: Derartige Werbung oder Versprechen sind nicht erlaubt (Rechtssache C-428/11).

Das gelte für Zusendungen, die Adressaten damit locken wollen, er habe bereits gewonnen, obwohl der Preis „von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbrauchen abhängig gemacht wird“, argumentierten die Richter in ihrem 15-seitigen Urteil. Etwa wenn der Gewinner dafür telefonieren, SMS verschicken oder sonstige Gebühren zahlen muss.

Die aggressiven Werbepraktiken sind auch dann verboten, so das Gericht, „wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind“. Das gleiche gilt sogar, wenn eine der Kontaktmöglichkeiten sehr billig oder kostenlos ist.

Im konkreten Fall hatten mehrere Firmen 2008 in Großbritannien persönliche Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen verschickt oder verteilt. Die Empfänger hätten bereits gewonnen, hieß es darauf. Angekündigt wurden wertvolle Gewinne wie eine Kreuzfahrt oder eine „Schweizer Uhr“ wie auch kleinere Preise.

Durch gezielte Verweise wurde „der Verbraucher dazu bewegt, eine teurere Variante als den Postweg zu wählen“, kritisierte das Gericht. Zudem habe der Gewinner nicht erfahren, dass die Telefongebühren zum großen Teil an die Werbefirma gingen - von umgerechnet 1,85 Euro pro Minute flossen 1,49 Euro direkt in die Kasse der Verteiler der „Sie haben gewonnen“-Briefe.

99 Prozent der Gewinner hätten zudem Anspruch auf einen Preis, dessen Wert nur den Telefongesprächen oder bestimmten Lieferkosten entsprach. Für die sogenannte Schweizer Uhr, in Wirklichkeit ein japanisches Fabrikat, hätte der Gewinner umgerechnet 22 Euro für Telefon, Versicherungs- und Versandkosten sowie Briefmarken zahlen müssen.

Die dreitägige Kreuzfahrt von Italien nach Korsika in einer Vierbettkabine hätte 399 britische Pfund (umgerechnet ca. 490 Euro) gekostet: für Fahrtkosten, Hafengebühren und Verpflegung. Mit ihren Lockangeboten wollten die Firmen an die Daten der Menschen kommen: entweder um ihnen gezielt Werbung zuzusenden oder um die Informationen weiterzuverkaufen.

Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft zeigte sich wenig überrascht und verwies auf unterschiedliche Werbemethoden in Europa. „Großbritannien ist nicht Deutschland“, sagte Sprecher Volker Nickel der dpa. „Wenn sich Kosten oder Tricks in Angeboten verbergen, ist das schon heute nicht erlaubt.“ Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete diese Methoden. Schwarze Schafe gebe es allerdings in jeder Branche. Daher begrüße er grundsätzlich das Urteil, „das die Rechtslage präzisiert“.

Ob die Briefkästen in der ganzen EU nun frei von Gewinnversprechungen bleiben, muss sich erst zeigen. Vorausblickend betonte der Europäische Gerichtshof: Über einzelne Fälle müssten die nationalen Gerichte entscheiden.

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