Urteil: Bei Ebay unter falscher Flagge

Kunden haften nicht bei einem Konto-Missbrauch.

Karlsruhe. „Ich war’s nicht!“ — Mit diesem Satz könnten Verkäufer bei Ebay künftig versuchen, aus unglücklich verlaufenen Auktionen wieder herauszukommen. Wie der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden hat, haften Ebay-Kunden nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Der Inhaber eines Ebay-Kontos muss es sich nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen das Konto für eine Auktion nutzt, so der BGH. Das gelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (Az. VIII ZR 289/09).

Im konkreten Fall war auf dem Ebay-Konto einer Frau eine komplette Gastronomie-Einrichtung im Schätzwert von mehr als 30 000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später aus dem Netz — sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt. Ein anderes Ebay-Mitglied hatte in der Zwischenzeit 1000 Euro geboten. Es wollte dafür entweder die Einrichtung — es handelte sich um die komplette Ausstattung einer Bar in Dortmund — oder Schadenersatz in Höhe von 32 820 Euro. Der BGH wies die Klage ab.

Allgemein gelte der Grundsatz: Wenn jemand unter fremdem Namen handelt, ist der „echte“ Namensträger nur dann daran gebunden, wenn er die Sache entweder genehmigt hat oder ihm das Angebot zuzurechnen ist — etwa, weil er weiß, dass der Andere in seinem Namen auftritt und das duldet.

„Wenn jemand nur einmal in meinem Namen ein Angebot abgibt, ist das aber nicht der Fall“, sagt der Rechtsanwalt und Informationsrechts-Experte Martin Munz von der Kanzlei White & Case. „Dieser Grundsatz gilt im Internet genauso wie draußen.“

Sonderregeln für Internet-Auktionen, wie der Kläger-Vertreter sie forderte, wollten die Richter nicht einführen. Auch aus den Geschäftsbedingungen von Ebay ergebe sich nichts anderes.

Selbst wenn der Kontoinhaber nicht haftet, bedeutet dies übrigens nicht, dass der Käufer ganz leer ausgehen muss, sagt Munz: „Derjenige, der das Angebot unbefugt eingestellt hat, haftet wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn man ihn findet.“

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