„Urteil zur Fleher Brücke ist Sonderfall“

Gericht hatte der Klage gegen Tempolimit auf der Fleher Brücke stattgegeben. Ein Richtmaß für künftige Ansprüche ist das Urteil jedoch nicht.

„Urteil zur Fleher Brücke ist Sonderfall“
Foto: Young

Düsseldorf. Ein Tempolimit sollte dafür sorgen, dass die Anwohner der Fleher Brücke endlich zur Ruhe kommen. Doch daraus wurde nichts. Wie die WZ berichtete, kippte das Verwaltungsgericht im Oktober das 80-Kilometer-Limit, weil kein entsprechendes Lärmschutz-Gutachten vorlag. Ein Urteil, dass sich andere Autofahrer zum Vorbild nehmen könnten, wenn der Führerscheinentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung droht?

Denn nicht nur an der Fleher Brücke sollte ein Tempolimit für Ruhe sorgen. Auf einem Teilstück der Brüsseler Straße müssen Autofahrer die Geschwindigkeit von 22 bis 6 Uhr morgens von 80 auf 60 Stundenkilometer drosseln, um die Anwohner nicht aus dem Schlaf zu schrecken. Vor kurzem hatte das Gericht dort bereits eine Messstelle der Polizei für ungültig erklärt — allerdings weil das Hinweisschild auf der Kraftfahrstraße das vorausgehende Schild für die erlaubte Maximalgeschwindigkeit aufgehoben habe.

Auf Rheinknie- und Theodor-Heuss-Brücke sind in den Abendstunden wegen des Lärmschutzes ebenfalls nur 60 statt 80 erlaubt. Weil das Kopfsteinpflaster an der Kaiserswerther Straße zwischen Reeser Platz und Freiligrathplatz den Autolärm noch verstärkt, gelten dort zwischen 22 und 6 Uhr bereits seit mehreren Jahren 30 statt 50 Kilometer.

Andrea Blome vom Amt für Verkehrsmanagement glaubt, dass sich an dieser Regelung kaum rütteln lässt. „Für alle diese Straßen liegen Lärmschutzgutachten vor“, sagt sie. Nachprüfen lässt sich die Gerichtsfestigkeit der Gutachten aber wohl nur, das muss auch Blome zugeben, wenn sich tatsächlich ein Autofahrer entschließt, dagegen anzugehen. „Das ist bisher nicht vorgekommen.“ Zumal die Polizei zwar Geschwindigkeitskontrollen durchführe, es anders als an der Fleher Brücke aber keine fest installierten Blitzer gebe. Andreas Hartnigk, verkehrspolitischer Sprecher der CDU, drückt es so aus: „Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Da müsste ein Dritter das Fass aufmachen und gegen ein Bußgeld vorgehen.“

Davon rät der ADAC seinen Mitgliedern allerdings ab. Bei dem Urteil zum Tempolimit auf der A46 die über die Fleher Brücke führt, handele es sich um einen Sonderfall: Das Gericht habe das Tempolimit nur kippen können, weil für eine „Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen immer ein sachlicher Grund vorliegen muss“, sagt Roman Suthold vom ADAC. Für Straßen in der Innenstadt gelte das so nicht. „Da ist der gerichtliche Rahmen weniger streng.“

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