Bordellbesitzerin muss ins Gefängnis

57-Jährige hatte über Jahre systematisch Steuern hinterzogen.

Bordellbesitzerin muss ins Gefängnis
Foto: nn

Krefeld. Vorstrafen mit Bewährung können eine schwere Hypothek sein, wenn man erneut straffällig wird. Dies musste eine 57-jährige Bordellbetreiberin aus Krefeld am Donnerstag erfahren. Da die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen war, wird die alte auf die neue Strafe angerechnet. Damit ergab sich für die Frau eine Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren, die keine Bewährung mehr zulässt.

Auch strafmildernde Gründe konnte sie nicht geltend machen. Zwar habe sie gestanden, jedoch nur in „bagatellisierender Form“, sagte die Staatsanwältin. Die 57-Jährige gab maximal 2000 Euro Gewinn pro Monat an. Erst die Befragung mehrerer Prostituierter brachte die Wahrheit über die tatsächliche Höhe der Einnahmen ans Licht. Für die Jahre 2005 bis 2007 wurden monatliche Einnahmen von 12.000 Euro und für 2008 bis 2011 jeweils 18 000 Euro ermittelt. Ein Finanzbeamter errechnete daraus 250.000 Euro an hinterzogenen Steuern.

Wer über eine so lange Zeit Steuern in dieser Höhe hinterziehe, handele mit Vorsatz, so der Richter. Der Verteidiger hatte dafür plädiert, dass die Umsatzsteuer als größter Anteil der Steuerschuld nur auf die Einnahmen der Bordellbetreiberin angerechnet werde, nicht aber auf den Gesamtumsatz der beteiligten Prostituierten. Diese seien als Selbstständige tätig gewesen und hätten mit den Freiern die Konditionen verhandelt. Für das Bereitstellen von Wohnung, Getränken, Hygienemitteln, Werbung und Telefon habe sie die Hälfte der Einnahmen erhalten und sei nur dafür steuerlich zu veranlagen.

Das sah die Wirtschaftskammer anders und berief sich auf ein bestehendes Urteil. Die Bordellbetreiberin sei als Unternehmerin zu bewerten. Das Gericht lag im Strafmaß zwischen Staatsanwältin, die vier Jahre und drei Monate Haft gefordert hatte, und Verteidiger, der drei Jahre für angemessen hielt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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