Milde Strafe für Steuerbetrug

Ein Krefelder (51) hat innerhalb von fünf Jahren 300 000 Euro hinterzogen. Er kommt mit einer Bewährungsstrafe davon.

Krefeld. Das Urteil für Uli Hoeneß hat Auswirkung auf die gesamte nachfolgende Rechtsprechung bei Steuerhinterziehungen. Das wurde am Donnerstag im Prozess gegen den 51-jährigen Krefelder deutlich, der dem Finanzamt in fünf Jahren und in 22 Fällen rund 300 000 Euro Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer vorenthalten hat. Die 4. große Wirtschaftsstrafkammer verurteilte den Beschuldigten zu zwei Jahren Haft, die drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Der Staatsanwalt hatte sogar zwei Jahre und sechs Monate gefordert, was eine Bewährung ausgeschlossen hätte. Im Vergleich zum Hoeneß-Urteil, bei dem es um den 100-fachen Betrag ging, wäre ein solches Strafmaß zwar rechtlich möglich, aber schwer nachvollziehbar gewesen.

Das wusste auch der Richter, der sagte, es sei schwierig, sich in Zeiten aktueller Münchner Rechtsprechung richtig einzuordnen. Der Bundesgerichtshof habe zwar jüngst eine Grenze bei einer Million Euro gezogen. Wer mehr hinterzieht, soll mit mehr als zwei Jahren Haft ohne Bewährung bestraft werden. Das heiße aber nicht, dass man nicht schon bei einem niedrigeren Betrag zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt werden könne. Das Krefelder Gericht berücksichtigte, dass der Angeklagte voll geständig und durch die Insolvenz seines Unternehmens und das parallele Scheitern seiner Ehe in einen Teufelskreis geraten war.

Unstrittig und unentschuldbar sei jedoch das Ausmaß und die Dauer der Hinterziehung, so der Richter. So schlecht, wie es der Krefelder Glauben machen wollte, könne es ihm nicht gegangen sein, wenn er sich ein Haus mit 1800 Euro Warmmiete leisten konnte. Dieser hatte beklagt, dass ihn die monatliche Unterhaltszahlung von mehr als 1700 Euro an Frau und Kinder finanziell in Notlage gebracht hatte. Dazu habe er sich noch zu guten Geschäftszeiten notariell verpflichtet, seine Frau habe die Zahlung durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.

Die Steuerfahndung war dem säumigen Zahler durch Kundenrechnungen auf die Spur gekommen. Die Durchsuchung seiner Geschäftsräume und Einsicht in seine Bankdaten hatten Beweise geliefert. Am Beispiel des Jahres 2006 erläuterte der Fahnder das zugunsten des Angeklagten berechnete Einkommen mit einem steuerpflichtigen Gewinn von 112 000 Euro.

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