33 Kündigungen: Stadt bekommt vor Gericht Recht

Ein Mitarbeiter des Hildener Ordnungsamtes hatte gegen seine Kündigung geklagt.

33 Kündigungen: Stadt bekommt vor Gericht Recht
Foto: Andreas Vieweg

Hilden. Es bleibt dabei: Herr B. ist nicht mehr Mitarbeiter des Hildener Ordnungsamts, die Stadt durfte sich mit sofortiger Wirkung von ihm trennen. Das steht in der Entscheidung des Düsseldorfer Arbeitsgerichts, vor dem B. gegen seinen Rauswurf geklagt hatte. Seine Begründung: Er sei spielsüchtig und daher nicht steuerungsfähig. Das hätte die Stadt berücksichtigen müssen. Die Stadt hatte insgesamt 33 Tat- und Verdachtskündigungen gegen den Mann ausgesprochen, der zuvor 23 Jahre lang in dem Amt gearbeitet hatte.

Die Vorsitzende Richterin Dr. Annette Aßmuth folgte mit ihrem Urteil der Argumentation der Stadtspitze, die B. gekündigt hatte, nachdem aufgefallen war, dass er verbotenerweise teils gebührenpflichtige Erlaubnisse und Genehmigungen ausgestellt hatte.

„Der erste Fall“, sagt Anke Salchow, Sprecherin des Gerichts, „kam ans Licht, als ein Eisdielenbesitzer um Fortsetzung seiner Schankerlaubnis bat.“ Nur hatte nie eine Erlaubnis vorgelegen. Wo war also das Geld, das für die Erteilung angestanden hätte? Nirgendwo tauchte die Abrechnung auf, und es sollte nicht nur bei dem einen Verdachtsfall bleiben: Insgesamt mehr als 100 000 Euro soll der sechsfache Vater in die eigene Tasche gewirtschaftet haben — Vorwürfe, die B. im großen Ganzen eingeräumt hatte und deswegen auch aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Gegen ihn und andere Beteiligte wird wegen Korruptionsverdachts, Untreue und Betrugs weiter ermittelt. Ein angefordertes ärztliches Gutachten lag bei der Verhandlung Dienstag noch nicht vor, doch berief sich der Rechtsanwalt von B. auf die mündliche Diagnose des Arztes: Sein Mandant sei seit langem spielsüchtig und könne sein Verhalten nicht steuern. Daher sei ihm auch nicht wegen seines Verhaltens kündbar.

Der Anwalt ging noch weiter und gab den Leitern des Ordnungsamts eine Mitschuld: Sie hätten die Anzeichen einer Sucht erkennen und frühzeitig einschreiten können. Schließlich sei B. erst krank und dann wegen seiner Erkrankung womöglich straffällig geworden.

Seinen Vorgesetzten hätte die Situation auffallen müssen, weil sie sich selbst an den Fußballwetten beteiligt hätten. Entsprechend hätte die Dienstanweisung der Stadt zum Thema Umgang mit süchtigen Mitarbeitern Anwendung finden müssen, die eine direkte Kündigung ausschließt.

Das sah das Gericht anders. Auf strafbare Handlungen beziehe sich die Dienstanweisung nicht. Zudem habe B. mit seinem Tun die „öffentliche Sicherheit gefährdet“, denn er habe nicht in einem Wirtschaftsunternehmen gearbeitet, sondern eben an einer Schaltstelle. Der Stadtkasse und damit den Bürgern sei erheblicher Schaden entstanden, heißt es in der Urteilsbegründung.

Im Übrigen kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung, für die das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Gründen differenziere, auch auf eine schwere Pflichtverletzung gestützt werden. Die Entscheidung musste getroffen werden, weil sich B. nicht auf den Vorschlag von Aßmuth einließ: Die fristlose Kündigung sollte in eine ordnungsgemäße umgewandelt werden, die zum Jahresende gegriffen hätte.

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