Nicht als Privatperson

Bürgermeister muss Einkünfte aus RWE-Beirat abführen.

Neuss/ Leipzig. Vier Jahre währte der Streit zwischen dem Bürgermeister und der Stadt Neuss: Muss Herbert Napp (CDU) die Nebeneinkünfte, die er als Mitglied des RWE-Regionalbeirats bezieht, an die Stadt abführen?

Letztinstanzlich hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit einer überraschenden Begründung entschieden: Der hauptamtliche Bürgermeister muss die Beträge abführen — allerdings nicht im Rahmen der Nebentätigkeitsverordnung.

Ein Beamter sei zur Ablieferung einer Vergütung für eine Tätigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt gehört, so die Urteilbegründung. Denn in den Beirat berufen sei der Kläger „nur in seiner Funktion als Bürgermeister“, er sei dort „nicht als Privatperson tätig“. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat habe er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten.

In erster und zweiter Instanz hatten die Gerichte stets die Nebentätigkeitsverordnung thematisiert — einmal zugunsten des Bürgermeisters, dann zu seinen Lasten. Das Urteil, das von vielen Stadtchefs und Landräten mit Spannung erwartet worden war, hat Grundsatzcharakter.

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