Urteil: Strafe für „schändliches Verhalten“

Amtsgericht verurteilt Putzhilfe zu sechs Monaten Haft auf Bewährung für versuchten Diebstahl an ihrer Arbeitsstelle.

Haßlinghausen. „Das ist zutiefst schändlich“, kommentierte der Vorsitzende Richter am Amtsgericht Hattingen das Verhalten einer 36-jährigen Gevelsbergerin, die er kurz zuvor wegen versuchten Diebstahls zu einer Haftstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt hatte.

Die vorangegangene Beweisaufnahme hatte eine Geschichte ergeben, die auch als Grundlage eines Filmes dienen könnte. Anfang des Jahres 2011 hatte die Angeklagte in einem Haßlinghauser Haushalt eine Stelle als Putzhilfe angetreten. In etwa zeitgleich fiel der Wohnungseigentümerin auf, dass zunächst 100 Euro aus ihrer Geldbörse, später dann auch Schmuck — ein Armband, eine Kette und Ringe — fehlte.

Der Schmuck verschwand vom Nachttisch neben ihrem Bett und aus verschiedenen Schatullen, die im Schlafzimmer aufbewahrt wurden. Das Betreten des Zimmers war der Putzhilfe allerdings von Anfang an untersagt worden. „Es waren Stücke, zum Teil Einzelanfertigungen, die ich nie wieder kriege“, gab die Frau vor Gericht zu Protokoll.

Nachdem sich der Verdacht erhärtete, dass die Putzhilfe den Schmuck gestohlen haben könnte, ersann die 25-jährige Tochter der Familie einen Plan, wie man das Geschehen aufklären könnte. An einem Tag, an dem beide Eltern nicht im Haus waren, versteckte sich die auswärts wohnende junge Frau in einem Kleiderschrank im elterlichen Schlafzimmer, um zu überprüfen, ob die Verdächtigte sich in dem Zimmer zu schaffen macht.

Tatsächlich konnte sie, wie sie dem Gericht schilderte, schon nach kurzer Zeit die Angeklagte dabei beobachten, wie sie zielstrebig die verschiedenen Ablagestellen des Schmucks im Schlafzimmer ansteuerte. Beim Öffnen der Schranktür, hinter der sich die Tochter, aber auch eine Schmuckschatulle befand, begegneten sich die beiden Frauen. Zu einem Diebstahl kam es deshalb am besagten Tag nicht mehr.

Vor Gericht behauptete die Angeklagte, aus Neugier lediglich zwei Schritte — und an diesem Tag zum ersten Mal — in das Zimmer hineingegangen zu sein. Das wollte das Gericht allerdings nicht glauben, vielmehr zeigte es sich davon überzeugt, dass die Angeklagte auch dafür verantwortlich sei, dass zuvor Schmuck weggekommen ist. Dazu passte auch, dass die Frau im vergangenen Jahr wegen Diebstahls an ihrem damaligen Arbeitsplatz in einer Firma bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Die Verteidigung lehnte unter Hinweis auf bestehende minimale Abweichungen in den Zeugenaussagen das Angebot des Staatsanwaltes ab, mit einem Geständnis das Strafmaß günstig zu beeinflussen, und beantragte für ihre Mandantin einen Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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