Grünes Licht für die Ortsumgehung

Verwaltungsgericht sieht keine „Verfahrungsfehler“ bei Plänen.

Niedersprockhövel. Die geplante Ortsumgehung in Niedersprockhövel kann laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg gebaut werden. Die Verwaltungsrichter wiesen die Klage einer Anwohnerin gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg zum Bau des neue Teilstücks der Landstraße 70 (L 70n) ab.

Geklagt hatte eine Eigentümerin von Grundstücken, die für den Straßenbau benötigt werden, und deren Wohnhaus etwa 27 Meter von der geplanten neuen Straße entfernt liegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das etwa ein Kilometer lange neue Teilstück der Landstraße soll als südliche Umfahrung Niedersprockhövels die bestehende Ortsdurchfahrt sowie ein Wohngebiet entlasten und den Verkehr aus einem Gewerbegebiet aufnehmen. Die neue Trasse verläuft auf einer Länge von etwa 115 Metern durch ein Landschaftsschutzgebiet. Die Klägerin hatte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben.

Dieser Argumentation folgte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht. Nach Auffassung der Richter sind der Bezirksregierung keine Verfahrensfehler unterlaufen. Zudem weise der Planfeststellungsbeschluss keine rechtlichen Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen könnten. Insbesondere verstoße er nicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts: Die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz verschiedener Fledermausarten und des in dem Gebiet vorkommenden Eisvogels sowie der betroffenen Amphibien seien „ausreichend“.

Gegen die Planungen zur Umgehungsstraße, die vom Landesbetrieb Straßen.NRW gebaut werden soll, hatte sich auch eine Bürgerinitiative gegründet.

Kritisiert wurde unter anderem, dass die zugrundegelegte Zahl zur Verkehrsbelastung auf der Hauptstraße - rund 13.000 Fahrzeuge pro Tag - zu hoch gegriffen sei. Zudem gibt es nach Ansicht der Kritiker keine Notwendigkeit zum Ausbau der Straße, da der Schwerlastverkehr in dem Bereich deutlich abgenommen habe. Zudem warnten Anwohner vor einer „Dorfzerschneidung“ und monierten die Einschränkungen für den bestehenden Rad- und Wanderweg. Aktenzeichen: 7 K 1191/13

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